Zunächst kurz zur aktuellen Lage: Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde. Damit ist auch die Minijob-Grenze gestiegen – sie liegt jetzt bei 603 Euro monatlich beziehungsweise 7.236 Euro jährlich. Das sind 47 Euro mehr als 2025.
Die wichtigsten Fakten für Arbeitgeber:
Was viele Arbeitgeber nicht wissen: Steuerfreie Leistungen, die ihr zusätzlich zum Lohn gewährt, werden nicht auf die Verdienstgrenze angerechnet. Das eröffnet erheblichen Spielraum für smarte Benefit-Strategien.
Ein Punkt, der in der Praxis oft unterschätzt wird: Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) schreibt ausdrücklich vor, dass Teilzeitbeschäftigte – und damit auch Minijobber, die arbeitsrechtlich als Teilzeitkräfte gelten – nicht allein wegen ihrer kürzeren Arbeitszeit benachteiligt werden dürfen.
Das bedeutet konkret:
Macht ihr das nicht, riskiert ihr Beschwerden und im schlimmsten Fall rechtliche Auseinandersetzungen. Gleichzeitig ist das eine echte Chance: Wer Minijobber aktiv in die Benefits-Welt einbezieht, zeigt Wertschätzung – und das wird in einer Gruppe, die oft wenig Beachtung bekommt, besonders wahrgenommen.
Hier liegt der eigentliche Clou: Während eine Lohnerhöhung bei Minijobbern schnell zum Problem wird – sie dürfen die 603-Euro-Grenze nicht regelmäßig überschreiten – sind steuerfreie Sachleistungen davon vollständig ausgenommen. Sie zählen nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und gefährden damit den Minijob-Status nicht.
Das macht Benefits für diese Gruppe zu einem der wirksamsten Instrumente, um spürbare Mehrwerte zu schaffen, ohne Arbeitsverträge anzupassen oder in sozialversicherungsrechtliche Graubereiche zu geraten.
Der monatliche Sachbezug ist für Minijobber genauso nutzbar wie für alle anderen Beschäftigten. Bis zu 50 Euro monatlich können als steuerfreier Sachbezug gewährt werden – etwa als Gutscheinkarte für Tankstellen, Supermärkte oder Online-Shops. Das ist für eine Minijobberin, die vielleicht 500 Euro im Monat verdient, ein spürbarer Aufschlag von 10 Prozent – ohne einen Cent mehr Steuern oder Abgaben.
Wer in Präsenz arbeitet, kann von einem steuerfreien Essenszuschuss profitieren. Bis zu 4,40 Euro pro Arbeitstag sind steuerfrei – das summiert sich bei regelmäßigen Einsätzen schnell auf 80 bis 90 Euro im Monat.
Arbeitgeber können Fahrtkosten zur Arbeit steuerfrei bezuschussen – und das gilt selbstverständlich auch für Minijobber. Besonders beliebt: Zuschüsse zum Deutschlandticket oder zur ÖPNV-Nutzung. Diese sind vollständig lohnsteuer- und sozialabgabenfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden.
Auch Minijobber, die Kinder haben, können von einem steuerfreien Kita-Zuschuss profitieren. Dieser ist in unbegrenzter Höhe steuerfrei, solange das Kind noch nicht schulpflichtig ist – und der Zuschuss direkt an die Kita oder als Nachweis-basierter Zuschuss läuft.
Bis zu 600 Euro jährlich können Arbeitgeber für Gesundheitsmaßnahmen steuerfrei einsetzen – etwa für Mitgliedschaften in Fitnessstudios, Präventionskurse oder Gesundheits-Apps. Auch das gilt für Minijobber ohne Einschränkungen.
Minijobber pauschal von Benefits ausschließen. Das kann u.U. sogar rechtlich problematisch sein, wäre aber zumindest strategisch ein Fehler – gerade weil diese Gruppe oft besonders empfänglich für nicht-monetäre Wertschätzung ist.
Benefits fälschlich auf die Verdienstgrenze anrechnen. Steuerfreie Sachleistungen werden nicht auf die 603-Euro-Minijobgrenze angerechnet. Wer sie dennoch einbezieht, verschenkt Gestaltungsspielraum und schmälert den Vorteil für Minijobber.
Unübersichtliche Kommunikation. Wenn Benefits nur über das Intranet kommuniziert werden, erreichen sie Minijobber oft gar nicht – denn diese haben häufig keinen festen Arbeitsplatz und keinen täglichen Zugang zu internen Systemen. Eine zentrale Benefits-App auf dem Smartphone löst dieses Problem.
Minijobber kündigen häufiger und wechseln leichter als Vollzeitkräfte – schon weil der Wechsel für sie mit weniger Aufwand verbunden ist. Gleichzeitig sind viele von ihnen auf ihre Arbeit angewiesen: Studierende, (allein-)erziehende Elternteile, Rentnerinnen und Rentner, aber auch Menschen mit Hauptjob. Wer diese Zielgruppe mit durchdachten Benefits anspricht, schafft echte Loyalität – und spart langfristig Recruiting-Kosten.
Zudem sinkt durch den niedrigeren Verdienst bei Minijobbern die Hemmschwelle für einen Arbeitgeberwechsel. Ein spürbares Benefit-Paket – auch wenn es „nur" 50 Euro Sachbezug im Monat sind – kann hier den Unterschied machen.
Die rechtlichen Spielräume für steuerfreie Benefits gelten für alle – egal ob Vollzeit, Teilzeit oder Minijob. Wer diese Gruppe aktiv einbezieht, gewinnt loyalere Mitarbeitende, vermeidet rechtliche Risiken und positioniert sich als Arbeitgeber, der wirklich alle wertschätzt.
Gerade weil Lohnerhöhungen bei Minijobbern schnell an Grenzen stoßen, sind steuerfreie Benefits hier das wirkungsvollste Werkzeug. Und der Aufwand ist mit der richtigen Plattform minimal.
Wie hoch ist die Minijobgrenze 2026?
Die Minijobgrenze liegt 2026 bei 556 Euro pro Monat, abgeleitet vom gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde. Steuerfreie Benefits wie der Sachbezug (50 Euro/Monat) werden nicht auf diese Grenze angerechnet und gefährden den Minijob-Status nicht.
Können Minijobber den steuerfreien Sachbezug von 50 Euro erhalten?
Ja. Der steuerfreie Sachbezug bis 50 Euro pro Monat gilt auch für Minijobber. Da es sich um eine Sachleistung handelt und kein Arbeitslohn ist, wird er nicht auf die Minijobgrenze angerechnet. Voraussetzung: der Gutschein darf nicht in Bargeld ausgezahlt werden.
Welche steuerfreien Benefits eignen sich am besten für Minijobber?
Besonders geeignet sind: Sachbezugsgutscheine (50 €/Monat steuerfrei), Essenszuschüsse (bis 7,90 €/Tag steuerfrei), Fahrtkostenzuschuss für ÖPNV sowie Kita-Zuschüsse. Diese Benefits erhöhen die Attraktivität der Stelle, ohne den Minijob-Status zu gefährden.
Müssen Minijobber genauso behandelt werden wie Vollzeitkräfte?
Grundsätzlich ja. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verbietet die Benachteiligung von Teilzeitkräften allein wegen ihrer kürzeren Arbeitszeit. Benefits können anteilig gewährt werden, ein vollständiger Ausschluss von Minijobb
Zählen steuerfreie Benefits als Arbei
Nein, sofern sie korrekt strukturiert sind. Steuerfreie Sachleistungen wie der Sachbezug oder der
Kita-Zuschuss gelten nicht als beitra werden bei der Berechnung derMinijobgrenze nicht berücksichtigt. Barboni oder Gehaltsbestandteile hingegen schon.
Wie viel Steuern spart ein Arbeitgeber durch Benefits für Minijobber?
Steuerfreie Benefits sind für den Arbd mindern als Betriebsausgabe dieSteuerlast. Gleichzeitig erhöhen sie die Attraktivität von Minijob-Stellen ohne zusätzliche Lohnnebenkosten, ein doppelter Vorteng.

Leonard Gohlke
25. Februar 2026 | 5 min
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