Mit einer betrieblichen Altersvorsorge können Mitarbeitende durch Gehaltsumwandlung bereits während ihrer aktiven Berufsjahre die Basis für eine sorgenfreie Zukunft schaffen.
Dabei profitieren sie von Unterstützung durch ihren Arbeitgeber und sparen erheblich bei Steuer- und Sozialabgaben. Diese Möglichkeit zur zusätzlichen Absicherung hat einen positiven Einfluss auf die Mitarbeiterbindung.
Nein, die Teilnahme an der bAV ist für Mitarbeitende freiwillig. Allerdings haben Mitarbeitende einen gesetzlichen Anspruch auf eine Gehaltsumwandlung zur bAV.
Es besteht nach § 3 Nr. 63 EStG die Möglichkeit, bis zu max. 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) – also im Jahr 2024 bis max. 7.248 € jährlich – steuerfrei umzuwandeln. Das umgewandelte Entgelt ist außerdem bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung sozialversicherungsfrei (2024: bis max. 3.624 €).
Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeitenden über die Möglichkeiten der bAV informieren und auf deren Wunsch eine Gehaltsumwandlung ermöglichen. Sie müssen zudem sicherstellen, dass die Beiträge ordnungsgemäß an den Versorgungsträger abgeführt werden.