

Nein, die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers. Mitarbeitende können sie nicht einfordern, es sei denn sie ist im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgehalten.
Die Auszahlung muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Erholungsmaßnahme stehen – maximal 3 Monate vor oder nach dem Urlaub bzw. der Erholungsmaßnahme. Eine Auszahlung ohne konkreten Bezug zur Erholung wird steuerlich nicht anerkannt.
Grundsätzlich jeder Beleg der den Erholungszweck nachweist. Dazu gehören zum Beispiel Hotelrechnungen, Buchungsbestätigungen, Eintrittskarten für Schwimmbäder, Freizeitparks oder Wellnesseinrichtungen. Der Beleg muss mindestens den ausgezahlten Betrag erreichen.
Wird die jährliche Freigrenze auch nur um einen Euro überschritten, ist die gesamte Zahlung voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Deshalb ist es wichtig die Grenzen genau einzuhalten.
Ja, die Erholungsbeihilfe ist unabhängig vom Sachbezug, Essenszuschuss oder anderen steuerfreien Leistungen. Sie kann problemlos parallel zu anderen Benefits genutzt werden ohne die jeweiligen Freigrenzen zu beeinflussen.
Ja, da die Erholungsbeihilfe durch die Pauschalversteuerung nicht als sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn gilt, wird sie nicht auf die Geringfügigkeitsgrenze angerechnet. Auch Minijobber können den vollen Betrag erhalten ohne ihren Status zu gefährden.
Einmal pro Kalenderjahr und Arbeitsverhältnis. Wer mehrere Arbeitgeber hat, kann von jedem Arbeitgeber separat eine Erholungsbeihilfe erhalten.
Mitarbeitende reichen ihren Beleg direkt in der App ein. emplu prüft den Beleg automatisch, dokumentiert die Zahlung rechtssicher und bereitet den korrekten Payroll-Export mit 25 % Pauschalsteuer vor. Für HR entsteht kein manueller Aufwand.
